der Dorfgemeinschaft Handorf – Langenberg

gegründet am 05.10.2012 von der Interessengemeinschaft „Ortverschönerung“ in Handorf – Langenberg 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein „Dorfgemeinschaft Handorf – Langenberg“(Ha La) hat seinen Sitz im Ortsteil Handorf – Langenberg in der Gemeinde Holdorf. 

Der Verein, die Dorfgemeinschaft Ha La ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§2 Zweck und Ziel

Die Dorfgemeinschaft Ha La strebt folgende gemeinnützigen Kernziele an: 

► die Förderung der Heimatpflege
Erneuerung eines Dorfplatzes, Instandhaltung und Pflege
Verschönerung öffentlicher Grünflächen und Pflege 

► die Förderung des Sports
Bau einer BMX-Bahn, Instandhaltung und Pflege
Bau eines Trimm-dich-Pfades, Instandhaltung und Pflege 

► die Förderung von Kunst und Kultur
Ausstellungen der Werke von jungen Künstlern
Organisation von Theaterfahrten  

§3 Gemeinnützigkeit – Satzungszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Aktivitäten der Dorfgemeinschaft Ha La sind ausschließlich ehrenamtlich. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken. 
Die Mittel der Dorfgemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Dorfgemeinschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Dorfgemeinschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

§4 Mitglieder / Beiträge

1.)
Jeder/jede Einwohner/in aus Handorf – Langenberg kann Mitglied der Dorfgemeinschaft Ha La werden und im Falle eines Fortzuges auch Mitglied bleiben. Freunden und Förderern der Dorfgemeinschaft, die nicht Mitglieder des Vereins sind, kann vom Vorstand die Mitgliedschaft angetragen werden. 

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 

2.) 
Mitgliedsbeiträge werden als Jahresbeitrag von Personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres erhoben. 

Über die Beitragshöhe, Stufungen, Befreiungen und Zahlungstermine /-verfahren entscheidet die Mitgliederversammlung (MV). 

Die Entscheidung der MV ist Bestandteil dieser Satzung. 

3.) 
Die Mitgliedschaft endet
– mit dem Tod,
– durch freiwilligen Austritt,
– durch Streichung von der Mitgliederliste,
– durch Ausschluss aus dem Verein
a)
Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Bereits gezahlte Beiträge werden im Fall des Austritts nicht erstattet. 

b)
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. 

c)
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 

§5 Organe der Dorfgemeinschaft 

Die Organe sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung (MV).  

§6 Vorstand; Zuständigkeit und Aufgaben

Der Vorstand ist gleichzeitig auch geschäftsführender Vorstand. Er besteht aus: 

► dem/der Vorsitzenden; 

► dem/der stellvertretenden Vorsitzenden; 

► dem/der Kassenwart/-in; 

► dem/der Schriftführer/ -in 

Die Dorfgemeinschaft Ha La wird durch seinen Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. 

Die Geschäftsstelle der Gemeinschaft befindet sich am Wohnsitz des/der 1. Vorsitzenden, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt. 

Dem Vorstand obliegt die Umsetzung der Ziele der Dorfgemeinschaft Ha La gemäß § 2 und § 3 dieser Satzung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 

Der Vorstand hat zusätzlich folgende geschäftsführenden Aufgaben: 

► Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; 

► Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; 

► Organisation der Dorfgemeinschaft Handorf – Langenberg; 

► die Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes; 

► Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern. 

§7 Vorstandswahlen

Die Vorstandsmitglieder / Beiräte werden in offenen Wahlen in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. 

Die Wahl erfolgt für jeweils zwei Geschäftsjahre. 

§8 Einladungen

Einladungen zu allen Vorstandssitzungen erfolgen schriftlich mit einwöchigem und zu Mitgliederversammlungen mit zweiwöchigem Vorlauf unter Mitteilung der Tagesordnung. 

§9 Mitgliederversammlung (MV)

Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt. Anträge zur MV müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand mitgeteilt werden. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst zu Beginn der MV gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. 

Der Mitgliederversammlung obliegt: 

► die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des gesamten Vorstandes; 

► die Entlastung des gesamten Vorstandes; 

► die Wahl des neuen Vorstandes; 

► die Änderung der Satzung; 

► die Entscheidung über die eingereichten Anträge; 

► die Entscheidung über die Vereinsauflösung. 

Eine außerordentliche MV muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich, mit Angabe des Grundes beantragt. 

Der Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen MV beschließen. 

Jede ordnungsgemäß anberaumte MV ist beschlussfähig, wenn so viele stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind wie der § 6 dieser Satzung Vorstandsmitglieder ausweist. Die MV beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern die Beschlüsse nicht eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins betreffen. 

Über die MV und deren Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von einem Vorstandsmitglied und dem/der Protokollführer/-in gegenzuzeichnen ist. 

Satzungsänderungen, die Auflösung der Dorfgemeinschaft Ha La sowie die Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind. Dazu ist die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 

§10 Kassenführung / Kassenprüfung

Die MV (Jahreshauptversammlung) wählt jährlich die Kassenprüfer/-innen für die Dauer von jeweils zwei Jahren. Im Gründungsjahr wird ein Kassenprüfer nur für ein Jahr gewählt. Es müssen immer zwei Personen die Prüfung durchführen. 

Der/die Kassenprüfer/-innen dürfen nicht dem Vorstand angehören. 

Das Prüfungsergebnis wird in der Mitgliederversammlung vorgetragen. 

Die Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes erfolgt jährlich in der MV nach dem Bericht des/der Kassenprüfer(s)/-in durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit. 

§11 Haftung

Die Dorfgemeinschaft Ha La ist keine Haftungsgemeinschaft! 

Jedes geschäftsfähige Mitglied handelt eigenverantwortlich. 

§12 Auflösung der Dorfgemeinschaft Handorf – Langenberg

Die Auflösung der Dorfgemeinschaft Ha La kann nur in einer Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit beschlossen werden. Wird auch in der wiederholten Sitzung diese Mehrheit nicht erreicht, dann ist eine Auflösung auch durch Rücktritt der Mehrheit des Vorstandes möglich. 

Bei Auflösung oder Aufhebung der Dorfgemeinschaft Ha La oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Dorfgemeinschaft Ha La an den Katholischen Kindergarten St. Barbara in Handorf-Langenberg zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige, mildtätige Zwecke. 

§13 Inkrafttreten der Satzung und Aufnahme der Vereinstätigkeit

1.)
Die Satzung tritt mit der Vereinsgründung am 05. Oktober 2012 nach der „Gründungs-Mitgliederversammlung“ in Kraft. 

2.) 
Bei Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von dem zuständigen Registergericht, vom Finanzamt oder von einer anderen Behörde vorgeschrieben werden, ist der/die 1. Vorsitzender/Vorsitzende befugt, die Satzungsergänzung zu beschließen. Es bedarf keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Die Änderungen sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. 

Handorf-Langenberg, den 05.05.2014